Gartenzähler

Verfahrensweise zum Einbau eines Gartenwasserzählers

Sehr geehrter Wasserkunde,
die gesamte vom Kunden verbrauchte Wassermenge ist laut §18 der AVBWasserV durch Messeinrichtungen zu erfassen. Demzufolge müssen auch Gartenwasserzähler nach der DIN 1988 installiert werden.
Zum Einbau eines Gartenwasserzählers sind folgende Dinge zu beachten:

  1. Die Installation eines Gartenwasserzählers kann nur erfolgen, wenn bereits ein Hauswasserzähler vorhanden und das Grundstück am öffentlichen Abwassernetz angeschlossen ist oder über eine abflusslose Grube entsorgt wird.
  2. Der Gartenzähler kann im Baumarkt bzw. Fachbetrieb käuflich erworben werden. Dieser muss zwingend geeicht sein!
  3. Der Zähler ist im Auftrag des Antragstellers von einer zugelassenen Installationsfirma, der DIN 1988 entsprechend, in die Hausinstallation fest einzubauen. Entsprechende Firmen können Sie beim Zweckverband abfragen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. Sogenannte mobile Zähler (Gartenwasserzähler die nicht fest installiert sind) werden als Abzugszähler (Gartenzähler) nicht anerkannt.
  4. Alle Zapfstellen, die nach dem Gartenzähler angebracht sind, dürfen keinen Zugang an das öffentliche Kanalnetz sowie an die abflusslosen Sammelgruben haben.
  5. Nach Fertigstellung des Einbaus ist mit dem Zweckverband ein Termin zu vereinbaren. Der Gartenzähler wird durch den TAZV abgenommen und wird kostenpflichtig verplombt, in Höhe von 90,40 Euro Brutto.
  6. Sollte Ihre Hauptmessung bereits über einen Funkzähler erfolgen, müssen Sie zum Jahresende den Zählerstand Ihres Abzugszählers selbstständig ablesen und bis spätestens 05. Januar an den Zweckverband melden, sonst kann dieser bei der Jahresabrechnung nicht berücksichtigt werden.
  7. Eichung
    Wie wir des Öfteren feststellen mussten, betreiben Kunden einen Abzugszähler, dessen Eichfrist abgelaufen ist. Diesen können wir leider als Abzugszähler nicht mehr anerkennen, da dieser nicht den Bestimmungen des Eichgesetzes entspricht. Die Eichfrist beträgt bei Wasserzählern zurzeit 6 Jahre. Bei nicht geeichten Zählern ist nicht sichergestellt, dass die abgelesene Menge mit dem tatsächlichen Verbrauch übereinstimmt. Ein Nachweis des nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangten Abwassers ist damit leider nicht mehr möglich. Der Kunde ist für die Wechslung und Einhaltung der Eichfrist des Gartenwasserzählers selbst verantwortlich und muss rechtzeitig einen neuen Zähler erwerben.

*1 kann im Baumarkt bzw. Fachbetrieb