Feststellung des Jahresergebnisses 2022
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss für den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, der Finanzrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, den Bereichsrechnungen sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden– geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht für den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. den deutschen, für große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Verbandes zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Verband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verbandsvorstandes für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Verbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Die Verbandsversammlung ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Verbandes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Verband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes vermittelt.
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Verbandes.
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen. Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Rostock, den 28. September 2023
PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Rechtsanwälte
Prof. Dr. Winzker Teske Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüferin
Mit Schreiben vom 16. März 2023 leitete der Landesrechnungshof den Prüfungsbericht nach Durchsicht an den Trink- und Abwasserzweckverband weiter (§ 14 Abs. 4 KPG M-V).
Ausgefertigt: Pasewalk, 11. April 2023
Großer Kopie Bestätigungsvermerk LRH als PDF-Datei
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Feststellung des Jahresergebnisses 2021
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss für den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021, der Finanzrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021, den Bereichsrechnungen sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden– geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht für den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. den deutschen, für große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Verbandes zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Verband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verbandsvorstandes für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Verbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Die Verbandsversammlung ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Verbandes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Verband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes vermittelt.
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Verbandes.
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen. Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Rostock, den 20. September 2022
Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Thorsten Preisegger Wolfgang Völker Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
Mit Schreiben vom 16. März 2023 leitete der Landesrechnungshof den Prüfungsbericht nach Durchsicht an den Trink- und Abwasserzweckverband weiter (§ 14 Abs. 4 KPG M-V).
Ausgefertigt: Pasewalk, 11. April 2023
Großer |
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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost
14. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung für die Schmutzwasserbeseitigung vom 28.06.2001 Aufgrund des § 154 i.V.m. § 5 (4) Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 02.12.2021 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 §11 §11 Abs. 1b) letzter Satz wird wie folgt neu gefasst: Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Artikel 2 §14 §14 Abs. 3) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Artikel 3 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 03. Dezember 2021
Großer Verbandsvorsteher
Tag der Veröffentlichung: 21. Dezember 2021 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden. |
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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost
4. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen des Trink- und Abwasserzweckverbandes UeckRandow, Süd-Ost zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 17.04.2008 Aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost am 02.12.2021 folgende Änderung zu den „Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV“ erlassen: Artikel 1 Punkt 2. Grundpreis Artikel 2 Diese Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 03.12.2021
Großer Satzungsänderung als PDF-Datei
Hinweis |
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Feststellung des Jahresergebnisses 2020 1. Die Warth & Klein Grant Thornton AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – erteilt folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, – bestehend aus Bilanz zum 31. Dezember 2020, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, der Finanzrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, den Bereichsrechnungen sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KGP M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Verband unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verbandsvorstandes für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Die Verbandsversammlung ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Verbandes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Erweiterung des Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweckverbandes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen. Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass geben. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben. Verantwortung des Abschlussprüfers Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen. Rostock, den 17. Juni 2021 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wolfgang Völker Dr. Peter Harms Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
Mit Schreiben vom 30. November 2021 leitete der Landesrechnungshof den Prüfungsbericht nach Durchsicht an den Trink- und Abwasserzweckverband weiter (§ 14 Abs. 4 KPG M-V).
Ausgefertigt: Pasewalk, 08. Dezember 2021 Großer Verbandsvorsteher Tag der Veröffentlichung: 20. Dezember 2021 |
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13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung für die Aufgrund des § 154 i.V.m. § 5 (4) Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 03.12.2020 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 § 14 § 14 – die Überschrift wird aufgrund eines Schreibfehlers wie folgt geändert: § 14 Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 04.12.2020 Großer Verbandsvorsteher Tag der Veröffentlichung: 17. Dezember 2020 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. |
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Feststellung des Jahresergebnisses 2019 1. Die WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – erteilt folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: „BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, – bestehend aus Bilanz zum 31. Dezember 2019, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzrechnung und der Bereichsrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der Verbandsversammlung für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die Verbandsversammlung ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Zweckverbandes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Erweiterung des Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweckverbandes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen. 2. Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes: 3. Mit Beschluss-Nr. 05/2020 stellte die Verbandsversammlung am 03.12.2020 den Jahresabschluss 2019 mit einer Bilanzsumme von € 41.076.193,15 und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft NL Schwerin vom 19. Juni 2020 sowie mit der Korrektur zum Anhang des Jahresabschlusses fest. Das Jahresergebnis von T€ 255,6 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Dem Verbandsvorsteher wird somit Entlastung erteilt. 4. Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Geschäftsstelle des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost in der Zeit vom 04.01.2021 bis zum 14.01.2021 im Zimmer 02 des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost zur Einsicht öffentlich aus. Ausgefertigt: Pasewalk, 08. Dezember 2020 Großer Verbandsvorsteher Tag der Veröffentlichung: 14. Dezember 2020 |
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Feststellung des Jahresergebnisses 2018 1. Die WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – erteilt folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: „BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, – bestehend aus Bilanz zum 31. Dezember 2018, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzrechnung und der Bereichsrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Verantwortung des gesetzlichen Vertreters für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die Verbandsversammlung ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Zweckverbandes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Vermerk über die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes nach § 13 Abs. 3 KPG M-V Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweckverbandes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen. 2. Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes: 3. Mit Beschluss-Nr. 08/2019 stellte die Verbandsversammlung am 05.12.2019 den Jahresabschluss 2018 mit einer Bilanzsumme von € 41.929.793,44 und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft NL Schwerin vom 05. Juni 2019 fest. Das Jahresergebnis von T€ 299 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Dem Verbandsvorsteher wird somit Entlastung erteilt. 4. Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Geschäftsstelle des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost in der Zeit vom 15.01.2020 bis zum 27.01.2020 im Zimmer 02 des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost zur Einsicht öffentlich aus. Ausgefertigt: Pasewalk, den 08. Januar 2020 Großer |
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12. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung für die Aufgrund des § 154 i.V.m. § 5 (4) Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 05.12.2019 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 §11 §11 – II. Abwassergebühr B wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 06. Dezember 2019 Großer Verbandsvorsteher Tag der Veröffentlichung: 17. Dezember 2019 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden. |
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13. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Aufgrund des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 05.12.2019 folgende Änderungssatzung erlassen: Änderungssatzung Die Verbandssatzung wird wie folgt geändert: Artikel 1 § 13 Entschädigung § 13 Abs. 1) und Abs. 3) ändern sich wie folgt:
Artikel 2Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, 06. Dezember 2019 Großer Verbandsvorsteher Tag der Veröffentlichung: 17. Dezember 2019 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden. |
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12. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Aufgrund des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 15. Oktober 2019 folgende Satzung erlassen: Änderungssatzung Die Verbandssatzung wird wie folgt geändert: Artikel 1 § 5 Abs. 2) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen. Artikel 2 § 5 Abs. 3) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, 16. Oktober 2019 Großer Verbandsvorsteher Tag der Veröffentlichung: 24. Oktober 2019 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: |
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11. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Aufgrund des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 13. August 2019 folgende Satzung erlassen: Änderungssatzung Die Verbandssatzung wird wie folgt geändert: Artikel 1 Abs. 3) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, 04. September 2019 Großer Verbandsvorsteher Tag der Veröffentlichung: 05. September 2019 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: |
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Feststellung des Jahresergebnisses 2017 1. Die WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – erteilt folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: „BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An den Trink- und Abwasserzweckverband Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, – bestehend aus Bilanz zum 31. Dezember 2017, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzrechnung und der Bereichsrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Verantwortung des gesetzlichen Vertreters für den Jahresabschluss und den Lagebericht Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Vermerk über die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes nach § 13 Abs. 3 KPG M-V Wir haben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geprüft. 2. Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes: 3. Mit Beschluss-Nr. 03/2018 stellte die Verbandsversammlung am 06.12.2018 den Jahresabschluss 2017 mit einer Bilanzsumme von € 42.467.283,47 und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft NL Schwerin vom 18. Juni 2018 fest. Das Jahresergebnis von T€ 449 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Dem Verbandsvorsteher wird somit Entlastung erteilt. 4.Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Geschäftsstelle des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost in der Zeit vom 11.02.2019 bis zum 22.02.2019 im Zimmer 02 des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost zur Einsicht öffentlich aus. Ausgefertigt: Pasewalk, den 29. Januar 2019 Großer |
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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost 3. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 17.04.2008 Aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost am 06.12.2018 folgende Änderung zu den „Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV“ erlassen: Artikel 1 6. Sonstige mit den Tarifen nicht abgegoltene Kosten Punkt 6. (6) Beim Kauf eines Gartenwasserzählers wird zuzüglich zum Kaufpreis eine Pauschale von 90,40 € für die Verplombung und ordnungsgemäße Abnahme des Gartenwasserzählers erhoben. Diese Pauschale wird auch für Gartenwasserzähler erhoben, die nicht beim Zweckverband erworben werden. Der Preis enthält die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Artikel 2 Diese Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 07. Dezember 2018 Großer Verbandsvorsteher Tag der Veröffentlichung: 21.12.2018 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: |
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Feststellung des Jahresergebnisses 2016 1. Die WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – erteilt folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: „ Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Finanzrechnung, Bereichsrechnungen sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 geprüft. Durch § 13 Abs. 3 KPG M-V wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes liegen in der Verantwortung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KGP M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.“ 2. Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes: Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 gibt der Landesrechnungshof den Prüfungsbericht nach Durchsicht frei (§ 14 Abs. 4 KPG). 3. Mit Beschluss-Nr. 05/2017 stellte die Verbandsversammlung am 07.12.2017 den Jahresabschluss 2016 mit einer Bilanzsumme von 43.140.490,65 € und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft NL Schwerin vom 23. Juni 2017 fest. Das Jahresergebnis von 156.153,68 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Dem Verbandsvorsteher wird somit Entlastung erteilt. 4. Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Geschäftsstelle des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost in der Zeit vom 09.02.108 bis zum 20.02.2018 im Zimmer 02 des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost zur Einsicht öffentlich aus. Ausgefertigt: Pasewalk, den 01.02.2018 Großer |
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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost vom 28.06.2001 Aufgrund des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 07.12.2017 folgende Satzung erlassen: Änderungssatzung Die Verbandssatzung wird wie folgt ergänzt: Artikel 1 § 17a wird eingefügt:
Artikel 2 Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, 15.01.2018 Großer Tag der Veröffentlichung: 18.01.2018 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: |
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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost 11. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung für die Aufgrund des § 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 07.12.2017 folgende Satzung erlassen: Artikel 1 § 7 wird wie folgt neu gefasst: Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, Eigentümer des Grundstückes ist.
Artikel 2 I. Abwassergebühr A Der Nachweis der verbrachten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt der oder dem Gebührenpflichtigen über geeichte und vom Zweckverband zur Sicherung gegen Manipulationen verplombte Messeinrichtungen. Artikel 3 Der § 15 lautet wie folgt: Ordnungswidrig nach § 16 Abs. 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 13 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Artikel 4 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 08.12.2017 Großer Tag der Veröffentlichung: 18.12.2017 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: |
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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vom 28.06.2001 Da der Zweckverband keine Niederschlagswasserbeseitigung betreibt und dies auch nicht vorgesehen ist, sind nachfolgende Änderungen notwendig. Aufgrund des § 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 07.12.2017 folgende Satzung erlassen: Artikel 1 § 1 Abs. 1) c) wird gestrichen Artikel 2 § 2 Abs. 5) a) Artikel 3 § 5 Abs. 2) wird ersatzlos gestrichen. Artikel 4 § 7 Abs. 2) a) Artikel 5 § 8 Abs. 11) wird ersatzlos gestrichen. Artikel 6 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 08.12.2017 Großer Tag der Veröffentlichung: 18.12.2017 Satzungsänderung als PDF-Datei Hinweis: |
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Feststellung des Jahresergebnisses 2015 1.Die WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – erteilt folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Finanzrechnung, Bereichsrechnungen sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost, Pasewalk, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Durch § 13 Abs. 3 KPG M-V wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes liegen in der Verantwortung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KGP M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.“ 2. Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes: Mit Schreiben vom 08. Juni 2017 gibt der Landesrechnungshof den Prüfungsbericht nach eingeschränkter Prüfung frei 3. Mit Beschluss-Nr. 05/2016 stellte die Verbandsversammlung am 08.12.2016 den Jahresabschluss 2015 mit einer Bilanzsumme von 43.700.105,03 € und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der WIBERA Wirtschaftsberatung AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft NL Schwerin vom 10. Oktober 2016 fest. Das Jahresergebnis von 294.065,72 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Dem Verbandsvorsteher wird somit Entlastung erteilt. 4. Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen in der Geschäftsstelle des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost in der Zeit vom 19.06.2017 bis zum 30.06.2017 im Zimmer 02 des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost zur Einsicht öffentlich aus. Ausgefertigt: Pasewalk, den 13.06.2017 Großer Tag der Veröffentlichung: 16.06.2017 |
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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost 2. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen des Trink- und Abwasserzweckverbandes Aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 684) wird durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost am 08.12.2016 folgende Änderung zu den „Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV“ erlassen: Artikel 1 Punkt 6. (5) Die Aufwendungen für den Aus- und/oder Einbau von Wasserzählern werden in Vorkasse erhoben Artikel 2 Diese Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 09.12.2016 Großer Tag der Veröffentlichung: 28.02.2017 |
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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost 10. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung für die Aufgrund des § 154 i.V.m. § 5 (4) Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 08.12.2016 folgende Satzung erlassen: Artikel 1 § 11 § 11 – II. Abwassergebühr B wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pasewalk, den 09.12.2016 Großer Tag der Veröffentlichung: 28.02.2017 |