11. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser

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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost

11. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung für die
Schmutzwasserbeseitigung vom 28.06.2001

Aufgrund des § 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 07.12.2017 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
§ 7
Beitragspflichtige oder Beitragspflichtiger

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, Eigentümer des Grundstückes ist.

  1. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers, der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
    Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Fassung vom 21.09.1994 (BGB I. I S.2494), zuletzt geändert durch Art. 55 des Gesetzes vom 08.07.2016 (BGB I. I S. 1594) belastet, so ist anstelle des Eigentümers, der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig.
  2. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers, der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungs- gesetzes, in der Fassung vom 29.03.1994 (BGB I. I S. 709).
  3. Ist das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude, infolge der Regelungen des § 286 des Zivilgesetzbuches in der DDR vom 19.06.1975 (GB I. DDR I S. 465) getrennt, ist der Eigentümer des Gebäudes und im Fall des Abs. 2, der Verfügungsberechtigte des Gebäudes beitragspflichtig.
  4. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil, beitragspflichtig; entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung
    Berechtigte.
  5. Mehrere Beitragspflichtige nach Abs. 1 bis 3 haften als Gesamtschuldner.
  6. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 S. 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 1 S. 3 auf dem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Abs. 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

Artikel 2
§ 11
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
I. Abwassergebühr A

I. Abwassergebühr A
§ 11  Abs. 1 Buchstabe c Satz 4 wird neu gefasst: 

Der Nachweis der verbrachten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt der oder dem Gebührenpflichtigen über geeichte und vom Zweckverband zur Sicherung gegen Manipulationen verplombte Messeinrichtungen.

Artikel 3
§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Der § 15 lautet wie folgt:

Ordnungswidrig nach § 16 Abs. 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 13 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Zweckverbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

Artikel 4

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Pasewalk, den 08.12.2017

Großer
Verbandsvorsteher 

Tag der Veröffentlichung: 18.12.2017

Satzungsänderung als PDF-Datei

Hinweis:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

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