3. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV

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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost

 3. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 17.04.2008

Aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,  wird durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost am 06.12.2018 folgende Änderung zu den „Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV“ erlassen:

Artikel 1

 6. Sonstige mit den Tarifen nicht abgegoltene Kosten

Punkt 6.
Sonstige mit den Tarifen nicht abgegoltene Kosten wird um Punkt (6) wie folgt ergänzt
:

(6) Beim Kauf eines Gartenwasserzählers wird zuzüglich zum Kaufpreis eine Pauschale von 90,40 € für die Verplombung und ordnungsgemäße Abnahme des Gartenwasserzählers erhoben. Diese Pauschale wird auch für Gartenwasserzähler erhoben, die nicht beim Zweckverband erworben werden. Der Preis enthält die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Pasewalk, den 07. Dezember 2018

Großer

Verbandsvorsteher      Tag der Veröffentlichung: 21.12.2018

Satzungsänderung als PDF-Datei

Hinweis:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

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