4. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV

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Amtliche Bekanntmachung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost 

4. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen des Trink- und Abwasserzweckverbandes UeckRandow, Süd-Ost zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 17.04.2008

 Aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost am 02.12.2021 folgende Änderung zu den „Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV“ erlassen:

Artikel 1
2. Grundpreis

Punkt 2. Grundpreis
Satz 3 wird wie folgt geändert:
Der Grundpreis je Einheit pro Jahr beträgt 109,40 €.
Satz 8 wird wie folgt geändert:
Der Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 

Artikel 2

Diese Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Pasewalk, den 03.12.2021

Großer
Verbandsvorsteher

Satzungsänderung als PDF-Datei


Tag der Veröffentlichung: 21. Dezember 2021

Hinweis
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

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