15. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung für die Schmutzwasserbeseitigung

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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 154 i.V.m. § 5 (4) Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 04.12.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

§ 11 – I. Abwassergebühr A wird wie folgt geändert:

§ 11

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

I. Abwassergebühr A

1 b)      Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft und ist unabhängig von der Menge des abgeleiteten Schmutzwassers zu zahlen. Die Grundgebühr bestimmt sich bei Wohnhäusern nach der Zahl der selbständigen Wohnungen, bei Gebäuden, die teilweise zu Wohnzwecken und teilweise gewerblich genutzt werden, nach der Zahl der selbständigen Wohnungen und der Zahl der Gewerbeeinheiten, bei Bungalowsiedlungen und vergleichbaren Nutzungsgemeinschaften nach der Zahl der Bungalows oder der Zahl der vergleichbaren Nutzungseinheiten. Sie beträgt je Einheit pro Jahr    173,31 .

§ 11

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

II. Abwassergebühr B

§ 11 – II. Abwassergebühr B wird wie folgt geändert:

1.     Die Gebühr I der Abwassergebühr B wird nach Frischwasserverbrauch berechnet. Die Abfuhr- und Reinigungsgebühr beträgt:

             15,75 €/m³ Frischwasser

2.     Die Gebühr II Kleinkläranlagen der Abwassergebühr B wird nach Aufwand berechnet und beträgt für Abfuhr und Reinigung:

             39,38 €/ Fäkalien

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Pasewalk, den 04. Dezember 2025

Großer

Verbandsvorsteher                  

Tag der Veröffentlichung: 18.12.2025

Hinweis:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

                       

           

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Baumaßnahmen nach Rohrbruch im Feb. 2026, Austausch der Trinkwasserhauptleitung zwischen Papendorf und Pasewalk
vom 30.03. – 02.04. 2026 und 07.04. – 10.04.2026

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

ab dem 30.03.2026 werden wir zwischen Papendorf und Pasewalk die Trinkwasserhauptleitung austauschen.

Aus diesem Grund ist in der Zeit vom 30.03. – 02.04.2026 die Trinkwasserversorgung zeitweise nicht

gewährleistet, außerdem kann es zu Druckschwankungen kommen.

Zwischen dem 07.04. und 10.04.2026 werden Netzspülungen durchgeführt, dabei kann es

zu Druckschwankungen und Trübung des Trinkwassers kommen.

Bei Problemen wenden Sie sich bitte telefonisch an unseren Trinkwassermeister

Herrn Matern, 0171 61 31 243.

Wir bitten um Verständnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mentz

Technischer Geschäftsführer