Amtliche Bekanntmachung
Aufgrund des § 154 i.V.m. § 5 (4) Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 04.12.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
§ 11 – I. Abwassergebühr A wird wie folgt geändert:
§ 11
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
I. Abwassergebühr A
1 b) Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft und ist unabhängig von der Menge des abgeleiteten Schmutzwassers zu zahlen. Die Grundgebühr bestimmt sich bei Wohnhäusern nach der Zahl der selbständigen Wohnungen, bei Gebäuden, die teilweise zu Wohnzwecken und teilweise gewerblich genutzt werden, nach der Zahl der selbständigen Wohnungen und der Zahl der Gewerbeeinheiten, bei Bungalowsiedlungen und vergleichbaren Nutzungsgemeinschaften nach der Zahl der Bungalows oder der Zahl der vergleichbaren Nutzungseinheiten. Sie beträgt je Einheit pro Jahr 173,31 €.
§ 11
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
II. Abwassergebühr B
§ 11 – II. Abwassergebühr B wird wie folgt geändert:
1. Die Gebühr I der Abwassergebühr B wird nach Frischwasserverbrauch berechnet. Die Abfuhr- und Reinigungsgebühr beträgt:
15,75 €/m³ Frischwasser
2. Die Gebühr II Kleinkläranlagen der Abwassergebühr B wird nach Aufwand berechnet und beträgt für Abfuhr und Reinigung:
39,38 €/m³ Fäkalien
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Pasewalk, den 04. Dezember 2025
Großer
Verbandsvorsteher
Tag der Veröffentlichung: 18.12.2025
Hinweis:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

